Wer mit seinem Hund in unserer Kurstadt spazieren geht, kümmert ist auch um die Entsorgung der Hinterlassenschaften des Vierbeiners. Doch in der Realität passiert leider nicht immer das, was eigentlich selbstverständlich sein sollte.
Die Gründe für viele hinterlassenen „Tretminen“ im Stadtgebiet von Bad Schmiedeberg sind sicher unterschiedlicher Natur.
Im vergangenen Jahr sind zahlreiche Hundehalter, Spaziergänger, Anwohner aber auch Besucher der Kurgäste mit dem Wunsch an unsere Ortschaftsräte herangetreten, doch bitte Hundetüten an stark frequentierten Gassistrecken anzubieten, wenn möglich mit entsprechenden Müllbehältern.
Nachdem wir das Thema im September 2020 an den Ortsbürgermeister heran getragen haben und dieses dann im Ortschaftsrat Bad Schmiedeberg diskutiert wurde, erfolgte ebenfalls eine Beratung dazu im Bau- und Ordnungsausschuss sowie im Stadtrat, parallel mit einem im Oktober eingereichten Antrag der Freien Wähler.
Leider zeigte sich in den Beratungen, dass die Stadt aufgrund der angespannten Haushaltssituation keine Möglichkeiten zur Anschaffung und zum Unterhalt (sprich Befüllung mit Tüten) hat.
Durch eine großzügige Spende der Familie Dorczok, konnten nun durch unseren CDU Regionalverband drei Hundekotbeutelspender sowie 10.000 Beutel angeschafft werden. Die Spender wurden nun im Stadtgebiet von Bad Schmiedeberg an drei exponierten Stellen entlang bekannter Gassitrecken verteilt.
Herzlichen Dank an Herrn Mohr von „Mohr hat`s“, für die Möglichkeit den Spender auf seinem Grundstück zu platzieren.
Übrigens:
Die Spender werden von uns bzw. angrenzenden Gewerbetreibenden in den nächsten Monaten immer wieder nachgefüllt.
Ja! Die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Bad Schmiedeberg gibt dies eindeutig vor. Unter § 5 Tierhaltung Abs. 4 heißt es:
Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege Beauftragten sind verpflichtet, zu verhüten, dass ihr Tier Straßen und Anlagen verunreinigt. Bei Verunreinigungen sind die Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege Beauftragten zur Säuberung verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der Anlieger bleibt unberührt.
Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Bad Schmiedeberg § 5 Abs. 4.